Geoblocking Verordnung in der EU

Stimmungsbild - Geoblocking in der EU

Seit dem 03. Dezember 2018 gilt in der EU die Geoblocking Verordnung, die Internetnutzern unbeschränktes Online-Shopping ermöglichen soll. Damit wird verhindert, dass Kunden innerhalb der EU beim grenzüberschreitenden Kauf von Waren und Dienstleistungen auf Grund ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert bzw. ausgeschlossen werden.

Durch diese neue Verordnung soll es jedem EU-Bürger möglich sein unter denselben Konditionen online einzukaufen wie ein Nationalbürger des jeweiligen Landes.

Was ist Geoblocking?

Geoblocking ist eine Technik, die von Webseitenbetreibern benutzt wird, bei der ein Internetnutzer aufgrund seines Wohnsitzes, Aufenthaltsortes oder Nationalität beschränkt wird oder andere Inhalte ausgeliefert bekommt.

Beispiele für Geoblocking:

  • Ein Kunde mit Wohnsitz in Deutschland findet während seines Urlaubs in Frankreich eine Hose in einem französischen Online-Shop. Zurück in Deutschland möchte er diese Hose bestellen, wird aber auf eine deutsche Shopvariante weitergeleitet, in der der Artikel wesentlich teurer ist.
  • Ein Kunde kann einen Artikel nicht bestellen, weil das Bestellsystem des Händlers keine ausländischen Adressen zulässt.

Was ändert sich konkret?

Bisher war es für Shopbetreiber möglich Kunden aufgrund ihres Standortes zu benachteiligen. Der Ort bestimmte den Preis und die Möglichkeiten für den Erwerb eines Produkts.

Die Europäische Kommission will mit der neuen Verordnung Verbrauchern und Unternehmen den grenzüberschreitenden Zugang zu Waren und Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt erleichtern. Dabei sind Musik- und Film-Streaming-Dienste, Gewinnspiele, Finanzdienstleistungen, urheberrechtlich geschützte Werke wie E-Books und Online-Spiele vorerst von der neuen Verordnung unberührt.

Folgende Gesetze treten mit der neuen Verordnung in Kraft, die das Geoblocking innerhalb der EU verbieten sollen:

Freie Wahl

Kunden müssen in der Lage sein frei wählen zu können über welche Shopversion sie Waren oder Dienstleistungen erwerben möchten ohne automatisch, basierend auf ihrem Standort, weitergeleitet oder blockiert zu werden.

Zustimmung zu Weiterleitungen

Weiterleitungen oder Verweise ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden sind unzulässig, sofern die Weiterleitung aus herkunftsbezogenen Gründen erfolgt. Der Kunde muss stets in der Lage sein auf alle Shopversionen zugreifen zu können.

Das Verbot der Weiterleitung gilt nicht, wenn sie aus unionsrechtlichen Anforderungen notwendig ist. In diesem Fall muss der Anbieter die Gründe einer Weiterleitung oder Sperrung dem Nutzer klar und deutlich darlegen. Gründe für Sperrungen können unter anderem Werbe- und Betriebsverbote für bestimmte Waren wie Zigaretten, Nahrungsergänzungen, usw. sein.

Beispiel einer Weiterleitung:

  • Ein deutscher Kunde besucht die spanische Webseite eines Online-Handels. Er darf nun nicht mehr automatisch, ohne seine Zustimmung, auf die deutsche Version der Seite weitergeleitet werden. Außerdem muss er in der Lage sein jederzeit die spanische Seite aufrufen zu können.

AGB und Lieferungen

Jeder EU-Bürger muss die jeweils gültigen Geschäfts-, Preis- und Lieferkonditionen angeboten bekommen. Händler werden dadurch nicht gezwungen, Kunden innerhalb der gesamten EU zu beliefern oder identische Preise in allen Shopvarianten anzubieten.

Falls ein Kunde aus einem auswärtigen Land eine Bestellung aufgeben möchte, welches der Shopbetreiber nicht beliefert, muss dem Kunden trotzdem die Möglichkeit eingeräumt werden eine Bestellung, unter den gleichen Bedingungen wie ein Kunde aus einem belieferten Land, aufzugeben. Aus diesem Grund dürfen Online-Shops nicht mehr mit Default-Einstellungen versehen werden, die es dem Kunden aus anderen EU-Ländern unmöglich machen ihre Käuferdaten einzugeben (beispielsweise PLZ, Telefonnummer, Vowahl).

Die Lieferadresse kann ein Ort sein, der zwischen Kunde und Händler vereinbart wurde, oder eine Adresse in einem vom Händler belieferten Land sein. Dabei liegt es in der Verantwortung des Kunden, die Ware selbst abzuholen oder einen zusätzlichen Weitertransport zu organisieren.

Beispiel für die Lieferbedingungen:

  • Ein Kunde aus Finnland möchte einen Artikel in einem deutschen Online-Shop bestellen. Der Händler bietet jedoch keine grenzüberschreitende Lieferung an. Dem Finnen muss trotzdem die Möglichkeit geboten werden den Artikel wie ein deutscher Kunde bestellen zu können, indem er eine deutsche Lieferadresse angeben kann oder den Artikel beim Online-Händler selbst abholt.

Zahlungsmethoden

Anbieter dürfen Kunden nicht aufgrund ihrer Nationalität, Niederlassung oder Wohnort, unterschiedliche Zahlungsarten anbieten.

Dem Händler steht es dennoch frei welche Zahlungsmittel er grundsätzlich anbietet, solange mindestens ein kostenfreies Zahlungsmittel angeboten wird. Er muss jedoch sicherstellen, dass die Zahlungsmöglichkeiten auf der Online-Benutzeroberfläche für In- und Ausländer einheitlich gestaltet sind, sofern verfügbar.

Bietet ein Zahlungsdienstleister seine Leistung nicht EU-weit an, hindert dies dessen Verwendung in anderen Shopversionen nicht, da dies kein Verschulden des Online-Händlers ist.

Fazit

Die neue Verordnung wird vermutlich nur einen kleinen Teil der Online-Händler konkret beeinflussen. Wer gegenüber seinen europäischen Kunden Geoblocking betreibt, sollte seinen Webauftritt überarbeiten um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Bußgeldstrafen von bis zu 300.000 Euro zu vermeiden.

In der Praxis wird das Gebot, dass Händler künftig allen EU-Bürgern eine Bestellung (nicht Lieferung) ermöglichen müssen, zu den größten Problemen führen und bedarf in den meisten Fällen einer zusätzlichen Anpassung des eigenen Online-Shops.

Ob die Verordnung den Verbrauchern zu Gute kommt und den europäischen Binnenmarkt stärkt, bleibt erstmal abzuwarten.